Satzung

Aktuelle Satzung des Hockey Club Horn e.V.

Der am 25.10. 1920 in Bremen gegründete Hockey Club Horn hat seinen Sitz in Bremen.
Seine Farben sind Blau-Weiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen und führt den Zusatz e. V.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e.V. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege, Förderung und Verbreitung des Hockey-, Tennis-, Bogen- und Golfsports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität.

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) jugendlichen Mitgliedern

c) unterstützenden Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie müssen zu ihrer Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlangen sie die Rechte eines aktiven Mitglieds. Unterstützendes Mitglied können jede natürliche Person, juristische Personen und Personengesellschaften werden, die bestrebt sind, den Vereinszweck zu fördern. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders verdient gemacht hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds bei voller Beitragsfreiheit.

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme wird wirksam, wenn die vom Verein geforderte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag bezahlt worden sind.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens zum 30.9. des ablaufenden Jahres erfolgen. Geht die Austrittserklärung später zu, ist der Mitgliedsbeitrag auch für das folgende Kalenderjahr zu zahlen. Dieses gilt auch für eine Änderung der aktiven in eine unterstützende Mitgliedschaft gemäß § 3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es sich unwürdig oder vereinsschädigend verhalten hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben ein uneingeschränktes aktives und passives Wahlrecht in allen Versammlungen sowie das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben nur Wahlrecht nach § 15; sie werden durch ihren Jugendleiter vertreten. Unterstützende Mitglieder (natürliche Personen) haben das passive, jedoch nicht das aktive Wahlrecht.

Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und der Abteilungsordnungen zur Pflicht gemacht. Weiterhin wird von jedem aktiven Mitglied vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen oder den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.

Jedes Mitglied hat seiner Beitragspflicht pünktlich nachzukommen. Eine Adressenänderung oder eine Änderung der Bankverbindung ist dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder

b) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen

c) sonstige Einnahmen

Die Höhe der Beiträge, die Aufnahmegebühren sowie sonstige Zahlungen werden vom Vorstand oder den Abteilungsvorständen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Zahlungen werden im Bank-Lastschriftverfahren eingezogen.

Die Ausgaben bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben

b) Ausgaben im Sinne des § 2

Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind den Mitgliedern in einem Wirtschaftsplan auf der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung darzulegen. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage der Geschäftsführung des Vereins durch den Vorstand. Außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 10 v. H. der Jahreseinnahmen können in Abweichungen vom Wirtschaftsplan durch Beschluss des Vorstands getätigt werden. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse sind dem Vereinsvermögen zuzuführen.

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden (Präsidenten)

2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten)

Schriftführer

Schatzmeister

Jugendleiter

Pressewart

Leiter der Hockey-Abteilung

Leiter der Tennis-Abteilung

Leiter der Abteilung Bogenschießen

Leiter Der Golf-Abteilung

Dem Vorstand kann weiterhin ein Ehrenvorsitzender angehören.

Mit Ausnahme der Abteilungsleiter erfolgt die Wahl des Vorstands auf der Jahreshauptversammlung. Eine Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Ein Vorstandsmitglied kann durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder seines Amtes enthoben werden. Der 1. und 2. Vorsitzende werden auf 4 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wahl zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit.

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins. die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands. Er beruft nach Bedarf oder auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern den Vorstand ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die einzelnen Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Satzung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand des Vereins sind berechtigt, für den ordnungs-· gemäßen Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 10 sind. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

Den Abteilungen obliegt die organisatorische Durchführung des Sportbetriebs im Rahmen der Bestimmungen der jeweiligen Verbände, denen der Verein als Mitglied für die entsprechende Sportart angehört. Die Abteilungen wählen in gesonderten Abteilungsversammlungen für jeweils zwei Jahre den Abteilungsvorstand. Dieser besteht aus

dem Leiter der Abteilung

dem Sportwart/Spielführer

dem Jugendwart

und weiteren Mitgliedern nach Bedarf im Sinne des Satzes 1.

Die Abteilungen können außerdem Sport- und Turnierausschüsse einsetzen.
Die Abteilungen können sich eine Geschäftsordnung geben, die im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen muss. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Die Jugendarbeit im Verein obliegt

dem Jugendleiter,

den Jugendwarten der Abteilungen,

dem Jugendausschuss und

den Jugendsprechern.

Die jugendlichen Mitglieder jeder Abteilung wählen einen Jugendsprecher. Die Jugendsprecher der Abteilungen bilden den Jugendausschuss. Dieser arbeitet in allen Jugendfragen eng mit dem Jugendleiter zusammen. Das gleiche gilt für die Jugendsprecher der Abteilungen in ihrem Verhältnis zu den Jugendwarten.

Die Jugendsprecher werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
Der Jugendleiter vertritt die jugendlichen Mitglieder des Vereins im Vorstand; er ist für die Verwaltung der ihm zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
Zum Jugendleiter oder Jugendwart können nur solche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Auf der Hauptversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vor- stand angehören dürfen. Sie müssen mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitglieder und überwachen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung durch Revisionen der Vereinskasse, der Buchungsunterlagen und der Belege. Die Kassenprüfer sind jederzeit zu einer Kassenprüfung berechtigt. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben, soweit dieser seine Kompetenzen nicht überschritten bat. Eine Wiederwahl ist jeweils nur für einen Kassenprüfer auf ein weiteres Jahr zulässig.

Mitgliederversammlungen dienen der Beratung und Beschlussfassung der Vereinsangelegenheiten und Aufgaben. Sie finden nach Bedarf statt und werden durch Aushang im Vereinsheim, durch Rundschreiben oder in einem Mitteilungsblatt des Vereins angekündigt. Die Hauptversammlung wird zu Beginn eines jeden Jahres vom Vorstand einberufen. Sie muss 2 Wochen vorher allen wahlberechtigten Mitgliedern schriftlich angekündigt werden. Anträge zur Hauptversammlung müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die Hauptversammlung hat regelmäßig eher folgende Punkte zu beraten und Beschlüsse zu fassen:

1. Bericht des Vorstandes

2. Berichte des Rechnungsführers und der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahlen

5. Anträge

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fallen
kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 20 wahlberechtigten Mitgliedern
eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese ist mindestens 5 Tage vorher allen wahlberechtigten Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Wählbar sind nur die Mitglieder, die während der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis dafür vorliegt.

Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden ist die Versammlung von einem gewählten Versammlungsleiter zu leiten. Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder müssen Abstimmungen mit Stimmzetteln durchgeführt werden. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung für die bei sportlichen Veranstaltungen eventuell eintretenden Unfalle oder Diebstähle auf den Sportplätzen oder in
den Räumen des Vereins. Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Landessportbund Bremen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen. wenn drei Viertel aller Mitglieder einen solchen Beschluss in einer Hauptversammlung fassen oder ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Bremen zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.

Die Neufassung dieser Satzung wurde am 24. April 1998 von der Hauptversammlung beschlossen und tritt nach Genehmigung des Registergerichts in Kraft.

Stand: Bremen, den 24. April 1998

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